5.2 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht feststellen, können für den Gebäudeunterhalt respektive für Arbeiten, die das Gebäude und seine Einrichtungen im gleichwertigen Zustand erhalten, nach den vorliegend anwendbaren Reglementen keine zusätzlichen Anschlussbeiträge erhoben werden. Solche Arbeiten fallen nicht unter den Begriff "Umbauten", auch wenn sie auf die Gebäudeschätzung einen Einfluss ausüben können (vgl. AGVE 1975, S. 618, E. 2). Zu prüfen ist deshalb, ob es sich bei den Sanierungen, welche die Beschwerdeführenden in den Jahren 1998 bis 2007 vorgenommen haben, um "Umbauten" im Sinne des kommunalen Rechts oder um Unterhaltsarbeiten handelte.