5. Umoder Erweiterungsbauten als Voraussetzung der Beitragserhebung 5.1Nach § 27 Abs. 2 WR sowie § 23 Abs. 2 AR sind Anschlussbeiträge geschuldet, wenn sich der Gebäudeversicherungswert zufolge Umoder Erweiterungsbauten erhöht. Gemäss den jeweiligen Tarifordnungen beträgt der Wasseranschlussbeitrag 2% und der Kanalisationsanschlussbeitrag 4% des erhöhten Gebäudeversicherungswerts, wobei ein Freibetrag von jeweils Fr. 10'000.00 gewährt wird. Voraussetzung der Beitragserhebung ist somit, dass eine Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts vorliegt, die auf einen Umoder Erweiterungsbau zurückzuführen ist.