Sie stellen den Antrag, die Beitragsverfügungen seien vollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden geltend, dass der von der Gebäudeversicherung festgestellte Mehrwert durch Investitionen auf Sanierungen, nicht jedoch auf Umoder Erweiterungsbauten zurückzuführen ist. Die reglementarischen Voraussetzungen der Beitragserhebung seien deshalb vorliegend nicht erfüllt. Aus den Erwägungen: