Gestützt auf diese Mitteilung stellte die GemeindeA.und B. mit Verfügungen vom 31. Juli 2007 einen Wasseranschlussbeitrag von Fr. 1'392.65 sowie einen Kanalisationsanschlussbeitrag von Fr. 3'357.10 in Rechnung. Mit Eingabe vom 10. August 2007 erhobenA.und B. gegen die Verfügungen der Gemeinde vom 31. Juli 2007 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Steuer- und Enteignungsgericht). Sie stellen den Antrag, die Beitragsverfügungen seien vollumfänglich aufzuheben.