{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-137_2007-11-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=97e1f1bc-996f-4d7a-9978-7d9e26248f3c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "9c81006f3ef53d487a4681e84763a531"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 07 137", "650 2007 137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 19.11.2007 650 07 137 (650 2007 137)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 19.11.2007 650 07 137 (650 2007 137)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 19.11.2007 650 07 137 (650 2007 137)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung des Begriffs \"Umbauten\" im Vorteilsbeitragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:53", "Checksum": "5fb891d8c35572dc1b8e90cf20569709", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 19.11.2007 650 07 137 (650 2007 137)\nRegeste:\nAuslegung des Begriffs \"Umbauten\" im Vorteilsbeitragsrecht\n\n5.4\nDie Beschwerdeführenden haben nach eigenen Angaben in den Jahren 1998 bis 2007 für Renovationen an ihrer Liegenschaft rund Fr. 430'000.00 ausgegeben, davon allein in den letzten beiden Jahren über Fr. 200'000.00. Während ein Teil dieser Arbeiten durchaus als normaler Gebäudeunterhalt angesehen werden kann und im Rahmen der Beitragserhebung nicht berücksichtigt werden darf, fallen darunter auch bauliche Massnahmen, die über den üblichen Unterhalt hinausgehen. Dies trifft beispielsweise auf die umfangreichen Erneuerungsarbeiten der Küche, der Böden sowie des Dachs zu. Auch der Einbau einer Fussbodenheizung oder die Arbeiten im Zusammenhang mit dem neuen Sitzplatz fallen darunter. Diese baulichen Massnahmen, welche den Wert der Liegenschaft der Beschwerdeführenden erheblich erhöht haben, sind als \"Umbauten\" im Sinne der kommunalen Reglemente zu qualifizieren. Sie rechtfertigen die Annahme eines Mehrwerts von Fr. 78'000.00, den die Gebäudeversicherung als durch Umbau bedingt angenommen hat. Angesichts der Höhe der von den Beschwerdeführenden getätigten Investitionen ist dieser Mehrwert gar als eher tief zu bezeichnen.\nEntscheid Nr. 650 07 137 vom 19. November 2007"}