Die Gemeinde hat diesen Umstand seinerzeit zu Unrecht nicht berücksichtigt, obschon bereits in § 12 Abs. 2 des Baureglements vom 17. Februar 1958 in der Fassung vom 19. März 1973 vorgesehen war, dass der Gemeinderat in begründeten Fällen den Beitrag herabsetzen oder ganz der Einwohnergemeinde übertragen kann. Gestützt auf diese Erwägungen sind die beiden Parzellen Nr. 1403 und 1420 rechnerisch unter Anwendung der Winkelhalbierenden (Ziffer 7.2 SR) in den Beitragsperimeter einzubeziehen. Entscheid Nr. 650 07 119 vom 14. Januar 2008