Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist ein Einbezug von Eckparzellen mit der gesamten Fläche unzulässig und diese ist mittels der Winkelhalbierenden festzulegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [810 04 192 / 165] vom 22. Juni 2005, E. 6). Die Gemeinde hat diesen Umstand seinerzeit zu Unrecht nicht berücksichtigt, obschon bereits in § 12 Abs. 2 des Baureglements vom 17. Februar 1958 in der Fassung vom 19. März 1973 vorgesehen war, dass der Gemeinderat in begründeten Fällen den Beitrag herabsetzen oder ganz der Einwohnergemeinde übertragen kann.