Würde nicht in dieser Weise vorgegangen, könnte dies im Extremfall dazu führen, dass die Kosten für den Bau oder Ausbau einer Verkehrsfläche von einigen wenigen Parzellen alleine getragen werden müsste. Die Parzellen Nr. 1403 und 1420 wurden seinerzeit im Rahmen des Ausbaus der "S." und der "T." mit der vollen Fläche in den Perimeter einbezogen, obschon es sich um Eckparzellen handelte. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist ein Einbezug von Eckparzellen mit der gesamten Fläche unzulässig und diese ist mittels der Winkelhalbierenden festzulegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [810 04 192 / 165] vom 22. Juni 2005, E. 6).