5.1 Zur Bestimmung des Kreises der beitragspflichtigen Personen bieten sich grundsätzlich zwei Prinzipien an. Einerseits das sogenannte Anstösserprinzip, nach welchem lediglich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke in die Beitragspflicht einbezogen werden. Anderseits das sogenannte Perimetersystem, nach dem die gesamte durch die Strasse erschlossene Grundstücksfläche erfasst wird.