5. Festlegung des Beitragsperimeters Im Rahmen des provisorischen Beitragsverfahrens sollen die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen wie der Umfang des Beitragsperimeters oder die Gewichtung der Vorteile geklärt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [Nr. 22] vom 24. April 1985, E. 1). Die Abgrenzung des Beitragsperimeters bildet somit Teil des vorliegenden Verfahrens, in dem es um eine Beschwerde gegen einen provisorischen Strassenbeitrag geht. In dieser Phase ist von Amtes wegen zu prüfen, ob das Perimetergebiet korrekt festgelegt worden ist (vgl. ZGRG 3/2006, S. 92).