Die Gemeinde hat diesem Umstand im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch Rechnung getragen, dass sie festgestellt hat, der Ausbau des "Q." liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Aus diesem Grund hat sie den Ausbau der Strassenbeitragskategorie C zugeordnet und dementsprechend ihren eigenen Anteil an den Strassenbaukosten mit 70 % und denjenigen der Anstossenden mit 30 % festgesetzt (Ziffer 6.5 SR). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beitragsbemessung ist damit nicht zu beanstanden.