Dass durch den Bau von Trottoirs und die Anpassung der Strassenführung zur Verkehrsberuhigung auch die Schulhausparzelle Nr. 874 einen erheblichen Nutzen zieht, vermag daran nichts zu ändern. Die geänderte Strassenführung und die erstellten Trottoirs haben gestützt auf die obigen Erwägungen ebenfalls zu einem zusätzlichen Sondervorteil für die Parzelle der Beschwerdeführenden geführt, der die Erhebung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt.