4.3 Hinzu kommt, dass im Rahmen des Ausbaus des "Q." zum Zweck der Verkehrssicherheit und der Verkehrsberuhigung die Strassenführung angepasst sowie Trottoirs angelegt wurden. In der Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass den angrenzenden Grundstücken aus dem Bau eines Trottoirs ein Sondervorteil zukommt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden kommt dieser Vorteil den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern beider Strassenseiten zu. Der Vorteil liegt in der Verbesserung der Verkehrssicherheit respektive darin, dass die Anwohner und allfällige Besucher das Grundstück ohne Behinderung und Gefährdung durch den Fahrzeugverkehr erreichen können (vgl. AGVE 2002 S. 173 E. 4c;