Im Rahmen des Ausbaus wurde die gesamte bestehende Strasse entfernt und von Grund auf neu erstellt. Mit dem damit verbundenen Einbau einer durchgehenden Kofferung wird die Strasse erstmals den Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse gerecht. Erstmals ist damit auch die rechtsgenügliche Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführenden gewährleistet. Daraus resultiert ein Sondervorteil im Sinne von § 90 EntG, der die Auferlegung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [650 03 16] vom 6. November 2003, E. 6b).