Zwar war die Dimensionierung der Strasse grundsätzlich ausreichend und wird durch den Ausbau auch nicht wesentlich verändert. Der "Q." verfügte jedoch nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins nur stellenweise über einen Unterbau und der vorhandene Unterbau war unzulänglich. Die Strasse mag somit im Zustand vor dem Ausbau als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Parzellen ausgereicht haben, sie konnte jedoch den heutigen Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse nicht genügen. Im Rahmen des Ausbaus wurde die gesamte bestehende Strasse entfernt und von Grund auf neu erstellt.