Zu prüfen ist mit anderen Worten, ob es sich beim "Q." um eine vollständig ausgebaute Strasse handelte. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [2001/79-81] vom 13. Dezember 2002, E. 5). Der "Q." vermochte diesen Anforderungen nur teilweise zu genügen. Zwar war die Dimensionierung der Strasse grundsätzlich ausreichend und wird durch den Ausbau auch nicht wesentlich verändert.