O., S. 68-69). Entsprechend diesen Grundsätzen ist in Ziffer 4.5 des Strassenreglements der Beschwerdegegnerin geregelt, dass die Gemeinde die kommunalen Verkehrsanlagen unterhält, ohne die Anstösser zu belasten. Als Unterhaltsarbeiten im Sinne der genannten Bestimmung gelten unter anderem Instandstellungen verschiedener Art, die Pflege und Erneuerung der Kunstbauten und das Erneuern der Verschleissschicht (Feinbelag). Weitergehende Arbeiten wie Änderungen in der Linienführung, Verbreiterungen, Trottoiranlagen etc. können als "Strassenbau" nach Ziffer 4.5 SR teilweise den Anstössern belastet werden. Gemäss Ziffer