Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Der Ausbau einer Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keinen zusätzlichen Sondervorteil, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage genügend erschlossen waren. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2).