Darin wird gegenüber A. und B. für die in ihrem Eigentum stehende Parzelle Nr. 1178, Grundbuch Reigoldswil, ein provisorischer Strassenbeitrag von Fr. 5'380.50 verfügt. Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 erhoben A. und B. gegen die provisorische Beitragsverfügung Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht). Sie stellen den Antrag, der Beitrag sei aufzuheben, da durch den Ausbau der Strasse für die angrenzenden Parzellen keinerlei zusätzlicher Sondervorteil entstehe. Aus den Erwägungen: