{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-119_2008-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2bbfebe6-9b61-4bb3-a2de-75fa639b6c54&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "3edd3b48aa39a96db29d0c0f9da7037f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-119_2008-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0e793eee-8e96-446a-b775-1e626dca71fd", "Checksum": "77294ba6ae7a736f58b537495300dacc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 07 119", "650 2007 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse / Sondervorteil durch den Bau eines Trottoirs / Festlegung des Beitragsperimeters"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:52", "Checksum": "9b29995c8ba156cee4cd76726622f843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)\nRegeste:\nErschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse / Sondervorteil durch den Bau eines Trottoirs / Festlegung des Beitragsperimeters\n\n5.1\nZur Bestimmung des Kreises der beitragspflichtigen Personen bieten sich grundsätzlich zwei Prinzipien an. Einerseits das sogenannte Anstösserprinzip, nach welchem lediglich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke in die Beitragspflicht einbezogen werden. Anderseits das sogenannte Perimetersystem, nach dem die gesamte durch die Strasse erschlossene Grundstücksfläche erfasst wird. Beim Perimetersystem werden die Beitragspflichtigen durch Aufstellung eines Umgrenzungsoder Perimeterplanes festgestellt und meist in Klassen verschieden grossen Interesses und damit verschieden abgestufter Beitragspflicht eingeteilt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [Nr. 22] vom 24. April 1985, E. 3b). Das Strassenreglement der Gemeinde Reigoldswil basiert im Wesentlichen auf dem Perimetersystem. Gemäss Ziffer 7.1 des Reglements wird der Kostenanteil der Anstösser und Hinterlieger nach der beitragspflichtigen Fläche gemäss Perimeterplan aufgeteilt. Für jedes auszuführende Strassenprojekt wird ein Perimeterplan erstellt, der die beitragspflichtigen Flächen und die zu leistenden Beiträge enthält. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung sind die Beitragsflächen von Eckparzellen zwischen zwei beitragspflichtigen Strassen in der Regel durch die Winkelhalbierende zu begrenzen (Ziffer 7.2).\n5.2\nDie Beschwerdegegnerin hat die Parzellen Nr. 1232 und Nr. 1403 von der Beitragspflicht ganz ausgenommen und die Parzelle Nr. 1420 nur teilweise in den Beitragsperimeter einbezogen, obschon die genannten Parzellen unmittelbar an den \"Q.\" anstossen.\nDer Nichteinbezug der Parzelle Nr. 1232 in den Beitragsperimeter wird mit dem Umstand begründet, dass die Parzelle bereits von Süden her durch die R.-strasse erschlossen sei. Die Beitragspflicht sei im Rahmen der Quartiererschliessung durch Eigenerschliessung geleistet worden.\nAus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass die fragliche Parzelle unmittelbar an den \"Q.\" anstösst, auch wenn die Anstosslänge im Verhältnis zur Gesamtfläche der Parzelle relativ gering ist. Anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass die Erschliessung durch den \"Q.\" von der Parzelle Nr. 1232 auch effektiv genutzt wird. So befinden sich auf der Parzelle zwei Abstellplätze für Personenwagen, deren Zufahrt über den \"Q.\" erfolgt. Die Parzelle Nr. 1232 hat durch den Ausbau des \"Q.\" klarerweise einen zusätzlichen Sondervorteil erfahren, was bei der Festlegung des Perimeters nicht unberücksichtigt bleiben darf. Dass die Parzelle zusätzlich im Süden durch die Bretzwilerstrasse erschlossen ist, vermag daran nichts zu ändern. Die Perimetergrenze ist jedoch im Fall der Parzelle Nr. 1232 als Mittellinie zwischen dem \"Q.\" und der Bretzwilerstrasse festzulegen, um eine Doppelbelastung auszuschliessen.\nZum Nichteinbezug der Parzelle Nr. 1403 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass für diese Parzelle bereits im Rahmen des Ausbaus der Strasse \"S.\" auf der vollen Fläche ein Anwänderbeitrag erhoben worden sei. Diese Parzelle sei deshalb an den Ausbau des \"Q.\" nicht mehr beitragspflichtig. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass sie auch die Parzelle Nr. 1420 mit der gleichen Überlegung nur mit derjenigen Fläche in den Beitragsperimeter einbezogen habe, mit der sie sich nicht bereits am Ausbau der Strasse \"T.\" beteiligt habe.\nDie Parzellen Nr. 1403 und 1420 haben durch den Ausbau des \"Q.\" einen zusätzlichen Sondervorteil erfahren, da sie direkt an diese Strasse angrenzen und durch sie talwärts erschlossen werden. Im Rahmen der Festlegung des Beitragsperimeters sind sämtliche Grundstücke zu bezeichnen, denen durch den Bau oder Ausbau des Werks ein Sondervorteil zukommt. Nur so kann eine gerechte Kostenverteilung erfolgen (vgl. TVR 2003 Nr. 21 E. 2d). Würde nicht in dieser Weise vorgegangen, könnte dies im Extremfall dazu führen, dass die Kosten für den Bau oder Ausbau einer Verkehrsfläche von einigen wenigen Parzellen alleine getragen werden müsste. Die Parzellen Nr. 1403 und 1420 wurden seinerzeit im Rahmen des Ausbaus der \"S.\" und der \"T.\" mit der vollen Fläche in den Perimeter einbezogen, obschon es sich um Eckparzellen handelte. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist ein Einbezug von Eckparzellen mit der gesamten Fläche unzulässig und diese ist mittels der Winkelhalbierenden festzulegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [810 04 192 / 165] vom 22. Juni 2005, E. 6). Die Gemeinde hat diesen Umstand seinerzeit zu Unrecht nicht berücksichtigt, obschon bereits in § 12 Abs. 2 des Baureglements vom 17. Februar 1958 in der Fassung vom 19. März 1973 vorgesehen war, dass der Gemeinderat in begründeten Fällen den Beitrag herabsetzen oder ganz der Einwohnergemeinde übertragen kann.\nGestützt auf diese Erwägungen sind die beiden Parzellen Nr. 1403 und 1420 rechnerisch unter Anwendung der Winkelhalbierenden (Ziffer 7.2 SR) in den Beitragsperimeter einzubeziehen.\nEntscheid Nr. 650 07 119 vom 14. Januar 2008"}