{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-119_2008-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2bbfebe6-9b61-4bb3-a2de-75fa639b6c54&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "3edd3b48aa39a96db29d0c0f9da7037f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-119_2008-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0e793eee-8e96-446a-b775-1e626dca71fd", "Checksum": "77294ba6ae7a736f58b537495300dacc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 07 119", "650 2007 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse / Sondervorteil durch den Bau eines Trottoirs / Festlegung des Beitragsperimeters"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:20", "Checksum": "6939b648e2d6ca0e3f186a85c094d7fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)\nRegeste:\nErschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse / Sondervorteil durch den Bau eines Trottoirs / Festlegung des Beitragsperimeters\n\n4.2\nVorliegend stellt sich die Frage, ob der \"Q.\" im Zustand vor dem Ausbau die an eine Zufahrtsstrasse gemäss Strassennetzplan zu stellenden Anforderungen an die Erschliessung erfüllte. Diese Frage ist nach den heutigen Verhältnissen zu beurteilen und nicht danach, ob allenfalls die seinerzeitige Erschliessung gewährleistet war (vgl. ZGGVP 1985-1986 S. 35 E. 4; siehe auch AGVE 1982 S. 155 E. 2a). Um den Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse gerecht zu werden, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht nur muss die Strasse eine ausreichende Dimensionierung aufweisen, sondern sie muss auch hinsichtlich des Unterbaus und des Belags sowie der Sicherheit gewissen Anforderungen genügen (vgl. AGVE 2001 S. 456 E. 5.3.2.2). Zu prüfen ist mit anderen Worten, ob es sich beim \"Q.\" um eine vollständig ausgebaute Strasse handelte. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [2001/79-81] vom 13. Dezember 2002, E. 5). Der \"Q.\" vermochte diesen Anforderungen nur teilweise zu genügen. Zwar war die Dimensionierung der Strasse grundsätzlich ausreichend und wird durch den Ausbau auch nicht wesentlich verändert. Der \"Q.\" verfügte jedoch nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins nur stellenweise über einen Unterbau und der vorhandene Unterbau war unzulänglich. Die Strasse mag somit im Zustand vor dem Ausbau als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Parzellen ausgereicht haben, sie konnte jedoch den heutigen Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse nicht genügen. Im Rahmen des Ausbaus wurde die gesamte bestehende Strasse entfernt und von Grund auf neu erstellt. Mit dem damit verbundenen Einbau einer durchgehenden Kofferung wird die Strasse erstmals den Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse gerecht. Erstmals ist damit auch die rechtsgenügliche Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführenden gewährleistet. Daraus resultiert ein Sondervorteil im Sinne von § 90 EntG, der die Auferlegung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [650 03 16] vom 6. November 2003, E. 6b).\n4.3\nHinzu kommt, dass im Rahmen des Ausbaus des \"Q.\" zum Zweck der Verkehrssicherheit und der Verkehrsberuhigung die Strassenführung angepasst sowie Trottoirs angelegt wurden. In der Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass den angrenzenden Grundstücken aus dem Bau eines Trottoirs ein Sondervorteil zukommt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden kommt dieser Vorteil den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern beider Strassenseiten zu. Der Vorteil liegt in der Verbesserung der Verkehrssicherheit respektive darin, dass die Anwohner und allfällige Besucher das Grundstück ohne Behinderung und Gefährdung durch den Fahrzeugverkehr erreichen können (vgl. AGVE 2002 S. 173 E. 4c; siehe auch Peter J. Blumer., a.a.O., S. 69). Dass durch den Bau von Trottoirs und die Anpassung der Strassenführung zur Verkehrsberuhigung auch die Schulhausparzelle Nr. 874 einen erheblichen Nutzen zieht, vermag daran nichts zu ändern. Die geänderte Strassenführung und die erstellten Trottoirs haben gestützt auf die obigen Erwägungen ebenfalls zu einem zusätzlichen Sondervorteil für die Parzelle der Beschwerdeführenden geführt, der die Erhebung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt.\n4.4\nIm Rahmen der Vorteilsbemessung gilt zu beachten, dass der \"Q.\" nicht nur die anstossenden Grundstücke, sondern auch das Gebiet \"R.\" erschliesst und ausserdem als Schulweg für Primar- und Oberstufenschüler genutzt wird. Die Strasse erschliesst somit nicht nur die angrenzenden Parzellen, sondern hat auch übergeordnete Funktionen, die der Allgemeinheit dienen und aus denen den anstossenden Parzellen keine direkten Vorteile erwachsen. Die Gemeinde hat diesem Umstand im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch Rechnung getragen, dass sie festgestellt hat, der Ausbau des \"Q.\" liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Aus diesem Grund hat sie den Ausbau der Strassenbeitragskategorie C zugeordnet und dementsprechend ihren eigenen Anteil an den Strassenbaukosten mit 70 % und denjenigen der Anstossenden mit 30 % festgesetzt (Ziffer 6.5 SR). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beitragsbemessung ist damit nicht zu beanstanden.\n5.\nFestlegung des Beitragsperimeters\nIm Rahmen des provisorischen Beitragsverfahrens sollen die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen wie der Umfang des Beitragsperimeters oder die Gewichtung der Vorteile geklärt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [Nr. 22] vom 24. April 1985, E. 1). Die Abgrenzung des Beitragsperimeters bildet somit Teil des vorliegenden Verfahrens, in dem es um eine Beschwerde gegen einen provisorischen Strassenbeitrag geht. In dieser Phase ist von Amtes wegen zu prüfen, ob das Perimetergebiet korrekt festgelegt worden ist (vgl. ZGRG 3/2006, S. 92).\n"}