{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-119_2008-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2bbfebe6-9b61-4bb3-a2de-75fa639b6c54&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "3edd3b48aa39a96db29d0c0f9da7037f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-119_2008-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0e793eee-8e96-446a-b775-1e626dca71fd", "Checksum": "77294ba6ae7a736f58b537495300dacc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 07 119", "650 2007 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse / Sondervorteil durch den Bau eines Trottoirs / Festlegung des Beitragsperimeters"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:20", "Checksum": "6939b648e2d6ca0e3f186a85c094d7fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.01.2008 650 07 119 (650 2007 119)\nRegeste:\nErschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse / Sondervorteil durch den Bau eines Trottoirs / Festlegung des Beitragsperimeters\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 14. Januar 2008 (650 07 119)\nBeitragsrelevante Erschliessungskriterien für eine Strasse sind unter anderem die Dimensionierung, der Unterbau und Belag sowie die Sicherheit einer Strasse (E. 4.2).\nAus dem Bau eines Trottoirs und der Anpassung der Strassenführung zur Verkehrsberuhigung kann den angrenzenden Grundstücken ein Sondervorteil zukommen (E. 4.3).\nBei der Festlegung des Beitragsperimeters sind sämtliche Grundstücke zu bezeichnen, denen durch den Bau oder Ausbau des Werks ein Sondervorteil zukommt (E. 5.2).\n08-01 Erschliessungsanforderungen an eine Zufahrtsstrasse / Sondervorteil durch den Bau eines Trottoirs / Festlegung des Beitragsperimeters\nAus dem Sachverhalt:\nAm 23. April 2007 hat die Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil die Bauprojekte (Strassenbau, Kanalisation, Wasserleitung) Q. beschlossen. Die Planauflage fand vom 21. Juni 2007 bis zum 20. Juli 2007 statt. Mit Schreiben der Gemeinde vom 20. Juni 2007 wurde A. die provisorische Kostenverteiltabelle zugestellt. Darin wird gegenüber A. und B. für die in ihrem Eigentum stehende Parzelle Nr. 1178, Grundbuch Reigoldswil, ein provisorischer Strassenbeitrag von Fr. 5'380.50 verfügt. Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 erhoben A. und B. gegen die provisorische Beitragsverfügung Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht). Sie stellen den Antrag, der Beitrag sei aufzuheben, da durch den Ausbau der Strasse für die angrenzenden Parzellen keinerlei zusätzlicher Sondervorteil entstehe.\nAus den Erwägungen:\n4.\nVoraussetzungen der Beitragserhebung\nDie Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Ausbau des \"Q.\" eine Instandstellung der Strasse auf den neusten technischen Stand darstelle. Die ausgeführten Arbeiten seien als Unterhalt zu qualifizieren, für den kein Vorteilsbeitrag erhoben werden könne.\n4.1\nGemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Der Ausbau einer Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keinen zusätzlichen Sondervorteil, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage genügend erschlossen waren. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68).\nDie beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e). Demgegenüber dient die Instandsetzung bzw. der Unterhalt, von dem im Fall der Erneuerung einer Strasse gesprochen wird, immer nur der Werterhaltung der Strasse. Darunter ist die Verstärkung der Trag- und Deckschichten, aber auch die Wiederherstellung der Strasse unter Berücksichtigung der bestehenden Geometrie zu subsumieren (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e). Auch die blosse Qualitätsverbesserung einer bereits bestehenden Strasse stellt eine Instandsetzung dar, bewirkt sie doch ebenfalls keinen Sondervorteil, sondern lediglich eine Verminderung der Unterhaltskosten des Gemeinwesens (vgl. Peter J. Blumer, a.a.O., S. 68-69).\nEntsprechend diesen Grundsätzen ist in Ziffer 4.5 des Strassenreglements der Beschwerdegegnerin geregelt, dass die Gemeinde die kommunalen Verkehrsanlagen unterhält, ohne die Anstösser zu belasten. Als Unterhaltsarbeiten im Sinne der genannten Bestimmung gelten unter anderem Instandstellungen verschiedener Art, die Pflege und Erneuerung der Kunstbauten und das Erneuern der Verschleissschicht (Feinbelag). Weitergehende Arbeiten wie Änderungen in der Linienführung, Verbreiterungen, Trottoiranlagen etc. können als \"Strassenbau\" nach Ziffer 4.5 SR teilweise den Anstössern belastet werden. Gemäss Ziffer 4.6 SR sind unter dem Begriff \"Strassenbau\" Korrektionen, Ausbauten und Neuanlagen von Strassen zu verstehen.\n"}