Die Angelegenheit wird deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung. Hat die Gemeinde Röschenz entschieden, wie sie die energiesparenden Investitionen künftig feststellen will, so hat sie den entsprechenden Abzug für Energiesparmassnahmen im Fall der Liegenschaft der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Voraussetzung bildet selbstverständlich, dass tatsächlich Umweltschutzmassnahmen vorliegen, die über das gesetzlich ohnehin Vorgeschriebene hinausgehen. Entscheid Nr. 650 07 103 vom 27. Februar 2008