Die Beschwerdegegnerin hat ihr Reglement diesbezüglich anzupassen, wobei die Art und Weise, wie sie die abzugsfähigen Investitionen ermittelt, in ihrem Ermessen liegt. Das Steuer- und Enteignungsgericht kann diesbezüglich nicht in den Regelungsbereich der Gemeinde eingreifen. Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführenden vorliegend energiesparende Investitionen getätigt haben, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, kann nicht gesagt werden. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht genügend abgeklärt. Die Angelegenheit wird deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung.