Im Gegensatz zum Sachverhalt, wie er dem Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts 650 03 106 vom 17. Februar 2006 zugrunde lag, ist die Abzugsfähigkeit von Energiesparmassnahmen im Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Röschenz nicht geregelt. Gestützt auf die obigen Erwägungen liegt darin ein Widerspruch zum übergeordneten Recht und die Gemeinde ist dazu verpflichtet, die über das gesetzliche Minimum hinausgehenden energiesparenden Investitionen von der Beitragspflicht auszunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Reglement diesbezüglich anzupassen, wobei die Art und Weise, wie sie die abzugsfähigen Investitionen ermittelt, in ihrem Ermessen liegt.