Vorliegend wiesen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrer Eingabe als auch anlässlich des Augenscheins darauf hin, dass sie beim Bau ihrer Liegenschaft umweltschonende Technologien einsetzten und ihre Liegenschaft unter anderem eine spezielle Isolation, eine Pelletheizung sowie eine Solaranlage aufweise. Im Gegensatz zum Sachverhalt, wie er dem Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts 650 03 106 vom 17. Februar 2006 zugrunde lag, ist die Abzugsfähigkeit von Energiesparmassnahmen im Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Röschenz nicht geregelt.