Sie kann beispielsweise analog zu § 29 Abs. 2 bis des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 respektive dem entsprechenden Merkblatt Energiesparmassnahmen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen werden (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 92/17 W, A 92/18 K] vom 16. März 1995, E. 1c). Vorliegend wiesen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrer Eingabe als auch anlässlich des Augenscheins darauf hin, dass sie beim Bau ihrer Liegenschaft umweltschonende Technologien einsetzten und ihre Liegenschaft unter anderem eine spezielle Isolation, eine Pelletheizung sowie eine Solaranlage aufweise.