Die Ermittlung dieser Aufwendungen liegt im Ermessen der Gemeinden, wobei die Art und Weise der Ermittlung zumindest in den Grundzügen zu regeln ist. Sie kann beispielsweise analog zu § 29 Abs. 2 bis des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 respektive dem entsprechenden Merkblatt Energiesparmassnahmen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen werden (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 92/17 W, A 92/18 K] vom 16. März 1995, E. 1c).