1b). Nach ständiger Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts ist die Beitragsbefreiung für Energiesparmassnahmen sowohl bei Umbauten wie auch bei Neubauten zu gewähren (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [650 03 106] vom 17. Februar 2006, E. 9.1). In beitragsrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Aufwendungen für Energiesparmassnahmen von der Beitragspflicht auszunehmen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinausgehen. Die Ermittlung dieser Aufwendungen liegt im Ermessen der Gemeinden, wobei die Art und Weise der Ermittlung zumindest in den Grundzügen zu regeln ist.