Nach ständiger Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts widerspricht die Erhebung von Vorteilsbeiträgen auf energiesparenden Investitionen den obgenannten Bestimmungen insofern, als es keinen Sinn macht, Subventionszahlungen mit öffentlichen Abgaben zu belasten. Die Erhebung von Abgaben auf Energiesparmassnahmen unterläuft zudem die Zielsetzungen des kantonalen Energiegesetzes, weshalb auch in Fällen, in denen keine Subventionen ausbezahlt werden, nach konstanter Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts eine Ermässigung der Vorteilsbeiträge bei energiesparenden Massnahmen zu gewähren ist (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. März 1995 (A 92/17 W, A 92/18 K), E.