Zur Erreichung dieser Ziele kann der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an Vorhaben zum Sparen von Energie und Ersetzen nicht erneuerbarer durch erneuerbare Energie gewähren (§ 16 Abs. 1 EnG). Nach ständiger Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts widerspricht die Erhebung von Vorteilsbeiträgen auf energiesparenden Investitionen den obgenannten Bestimmungen insofern, als es keinen Sinn macht, Subventionszahlungen mit öffentlichen Abgaben zu belasten.