Dementsprechend will das kantonale Energiegesetz (EnG, SGS 490) vom 4. Februar 1991, dass Energie sparsam, rationell und umweltschonend verwendet, ferner nicht erneuerbare Energie durch erneuerbare ersetzt und die Abhängigkeit von importierter Energie vermindert wird (§ 1 EnG). Zur Erreichung dieser Ziele kann der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an Vorhaben zum Sparen von Energie und Ersetzen nicht erneuerbarer durch erneuerbare Energie gewähren (§ 16 Abs. 1 EnG).