Diese Kosten dürften bei der Bemessung des Wasseranschlussbeitrags nicht berücksichtigt werden. 6.1 Gemäss § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 fördern Kanton und Gemeinden eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und umweltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaftliche Verwendung. Dementsprechend will das kantonale Energiegesetz (EnG, SGS 490) vom 4. Februar 1991, dass Energie sparsam, rationell und umweltschonend verwendet, ferner nicht erneuerbare Energie durch erneuerbare ersetzt und die Abhängigkeit von importierter Energie vermindert wird (§ 1 EnG).