Gestützt auf diese Erwägungen ist das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage zu bejahen, zumal in Art. 53 WR der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand der Abgabe und die Bemessung des Beitrags in den Grundzügen geregelt sind. (…) 6. Energiesparmassnahmen Die Beschwerdeführenden rügen, bei der Bemessung des Wasseranschlussbeitrags anhand des Gebäudeversicherungswerts seien Investitionen einbezogen worden, welche energiesparenden Charakter aufweisen. Diese Kosten dürften bei der Bemessung des Wasseranschlussbeitrags nicht berücksichtigt werden.