Die Frage, wie die einmaligen Beiträge zu bemessen sind, ist im kantonalen Recht nicht geregelt. Die Bemessungsmethode kann von den Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie bestimmt werden. Eine mögliche Methode stellt die Bemessung der Anschlussbeiträge nach dem Gebäudeversicherungswert dar, welche nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zulässig ist (vgl. BGE 2P.53/2007 E. 2.2). Die in Art. 53 WR in Verbindung mit Art. 1 Wassertarif enthaltene Regelung steht somit nicht in Widerspruch zum basellandschaftlichen Recht und ist gemäss § 9 Abs. 1 Laufentalvertrag nach wie vor in Kraft. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage zu bejahen, zumal in Art.