Die Erhebung von einmaligen Anschlussbeiträgen ist somit im basellandschaftlichen Recht ausdrücklich vorgesehen. In den Materialien zum Laufentalvertrag wird denn auch darauf hingewiesen, dass die meisten Abgabearten des bernischen Rechts, namentlich die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auch im basellandschaftlichen Recht vorgesehen sind und es diesbezüglich grundsätzlich keiner Anpassungen bedürfe (vgl. Vorlage des Regierungsrats an den Landrat vom 8. Februar 1983 betreffend Aufnahme des Laufentals, S. 126). Die Frage, wie die einmaligen Beiträge zu bemessen sind, ist im kantonalen Recht nicht geregelt.