Gemäss § 13 der basellandschaftlichen Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (SGS 455.11) vom 13. Januar 1998 können die Gemeinden die Kosten für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung in Form von Anschlussbeiträgen auf die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen überwälzen. Die Erhebung von einmaligen Anschlussbeiträgen ist somit im basellandschaftlichen Recht ausdrücklich vorgesehen.