1 Wassertarif erhoben. Danach wird für den Anschluss einer Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlagen eine Anschlussgebühr von 2 % des Gebäudeversicherungswerts erhoben. Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung mit dem basellandschaftlichen Recht vereinbar ist. Gemäss § 13 der basellandschaftlichen Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (SGS 455.11) vom 13. Januar 1998 können die Gemeinden die Kosten für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung in Form von Anschlussbeiträgen auf die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen überwälzen.