Seit dem Kantonswechsel muss sich das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Röschenz jedoch auf basellandschaftliches Recht stützen können, wobei diese Frage gemäss § 9 Abs. 1 Laufentalvertrag für die einzelnen Reglementsbestimmungen jeweils gesondert zu prüfen ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die vorliegend zur Anwendung gelangten Bestimmungen des Wasserversorgungsreglements mit dem basellandschaftlichen Recht vereinbar sind. (…) 3.6 Vorliegend hat die Gemeinde den Wasseranschlussbeitrag gestützt auf Art. 53 WR in Verbindung mit Art. 1 Wassertarif erhoben.