Da dem Ingress eines Erlasses keinerlei Rechtswirkungen zukommen, führt der unzulässige Verweis auf bernisches Recht und die unterlassene Anpassung des Ingresses entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht zum Dahinfallen des Reglements (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [Nr. 124] vom 1. Juli 1998, E. 4f). Seit dem Kantonswechsel muss sich das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Röschenz jedoch auf basellandschaftliches Recht stützen können, wobei diese Frage gemäss § 9 Abs. 1 Laufentalvertrag für die einzelnen Reglementsbestimmungen jeweils gesondert zu prüfen ist.