3.4 Die Beschwerdeführenden machen zu Recht geltend, dass der Ingress des Wasserversorgungsreglements, wonach sich das Reglement auf bernische Gesetze und Verordnungen stützt, dem basellandschaftlichen Recht widerspricht. Der Ingress hätte somit von der Gemeinde gemäss § 9 Abs. 2 Laufentalvertrag angepasst werden müssen. Da dem Ingress eines Erlasses keinerlei Rechtswirkungen zukommen, führt der unzulässige Verweis auf bernisches Recht und die unterlassene Anpassung des Ingresses entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht zum Dahinfallen des Reglements (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [Nr. 124] vom 1. Juli 1998, E. 4f).