Da die mit dem basellandschaftlichen Recht übereinstimmenden Vorschriften keiner Überarbeitung bedürfen, kann sich diese Frist einzig auf die dem basellandschaftlichen Recht widersprechenden Reglementsbestimmungen beziehen. Einzig bezüglich dieser Bestimmungen waren die Gemeindereglemente bis zum 1. Januar 2004 zu überarbeiten und an das Recht des Kantons Basel-Landschaft anzupassen (vgl. Vorlage des Regierungsrats an den Landrat vom 8. Februar 1983 betreffend Aufnahme des Laufentals, S. 42). 3.4