Diejenigen Reglementsbestimmungen, welche dem basellandschaftlichen Recht nicht widersprechen, bleiben in Kraft und sind weiterhin anwendbar. Gemäss § 9 Abs. 2 Laufentalvertrag nehmen die Gemeinden innerhalb von 10 Jahren seit Inkrafttreten des Vertrags die Anpassungen an das basellandschaftliche Recht vor. Da die mit dem basellandschaftlichen Recht übereinstimmenden Vorschriften keiner Überarbeitung bedürfen, kann sich diese Frist einzig auf die dem basellandschaftlichen Recht widersprechenden Reglementsbestimmungen beziehen.