Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Röschenz stelle keine gültige gesetzliche Grundlage dar, da es sich auf Gesetze und Verordnungen des Kantons Bern stütze und damit dem basellandschaftlichen Recht widerspreche. 3.3 Gemäss § 6 des Vertrages über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft (Laufentalvertrag, SGS 101) gilt mit Inkrafttreten des Vertrags am 1. Januar 1994 für Volk und Gebiet des Bezirks Laufen die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft. Gesetze und Verordnungen des Kantons Bern sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar.