3.2 Vorliegend hat die Gemeinde ihre Verfügung vom 23. April 2007 gestützt auf Art. 53 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Röschenz (WR) vom 26. Juni 1975 in Verbindung mit Art. 1 des Wassertarifs vom 26. Juni 1975 erhoben. Danach wird für den Anschluss einer Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlagen eine Anschlussgebühr von 2 % des Gebäudeversicherungswerts erhoben. Das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Röschenz wurde gestützt auf bernisches Recht, unter anderem das Wassernutzungsgesetz vom 3. Dezember 1950 sowie das Baugesetz vom 7. Juni 1970, erlassen.