Sie machen unter anderem geltend, das Wasserreglement der Gemeinde Röschenz stelle keine gültige gesetzliche Grundlage dar, da es unter bernischem Recht erlassen worden sei und sich gemäss Ingress auf bernisches Recht stütze. Aus den Erwägungen: 3. Gesetzliche Grundlage 3.1 Öffentliche Abgaben bedürfen einer formellgesetzlichen Grundlage, welche den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen regelt (vgl. BGE 123 I 248 E. 2). 3.2 Vorliegend hat die Gemeinde ihre Verfügung vom 23. April 2007 gestützt auf Art.