Als Rechtsgrundlage der Verfügung diente das Wasserreglement aus dem Jahr 1975, welches unter dem bernischen Recht erlassen wurde und sich gemäss Ingress auf bernisches Recht stützt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2007 erhoben A. und B. gegen die Verfügung der Gemeinde vom 23. April 2007 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht) mit dem Begehren, die Beitragsverfügung sei aufzuheben. Sie machen unter anderem geltend, das Wasserreglement der Gemeinde Röschenz stelle keine gültige gesetzliche Grundlage dar, da es unter bernischem Recht erlassen worden sei und sich gemäss Ingress auf bernisches Recht stütze.