Die entsprechende Reglementsbestimmung bedarf somit keiner Anpassung an das Basellandschaftliche Recht (E. 3.6). Investitionen für Energiesparmassnahmen, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen, sind von der Beitragspflicht auszunehmen. Die Art und Weise der Ermittlung der abzugsfähigen Investitionen liegt im Ermessen der Gemeinde (E.6). 08-02 Anpassung der Reglemente der Gemeinden des Laufentals an das Basellandschaftliche Recht Aus dem Sachverhalt: A. und B. sind Gesamteigentümer bzw. Gesamteigentümerin der Parzelle Nr. 905, Grundbuch Röschenz.