Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 27. Februar 2008 (650 07 103) Dem Ingress eines Erlasses kommen keine Rechtswirkungen zu und der Verweis auf bernisches Recht sowie die unterlassene Anpassung des Ingresses führen nicht zum Dahinfallen des Reglements (E. 3.4). Die im Wasserreglement der Gemeinde Röschenz vorgesehene Bemessung des Anschlussbeitrags anhand des Gebäudeversicherungswerts ist mit dem Basellandschaftlichen Recht vereinbar. Die entsprechende Reglementsbestimmung bedarf somit keiner Anpassung an das Basellandschaftliche Recht (E. 3.6).