{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-103_2008-02-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a5a45ed3-5e50-4e45-92bf-5d87b94c3307&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "ebb5c3ea92b1a86cf438d1058b805b69"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 07 103", "650 2007 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anpassung der Reglemente der Gemeinden des Laufentals an das Basellandschaftliche Recht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:18", "Checksum": "4504f9080b171683c38055f567938e8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.02.2008 650 07 103 (650 2007 103)\nRegeste:\nAnpassung der Reglemente der Gemeinden des Laufentals an das Basellandschaftliche Recht\n\n\nIn beitragsrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Aufwendungen für Energiesparmassnahmen von der Beitragspflicht auszunehmen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinausgehen. Die Ermittlung dieser Aufwendungen liegt im Ermessen der Gemeinden, wobei die Art und Weise der Ermittlung zumindest in den Grundzügen zu regeln ist. Sie kann beispielsweise analog zu § 29 Abs. 2 bis des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 respektive dem entsprechenden Merkblatt Energiesparmassnahmen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen werden (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 92/17 W, A 92/18 K] vom 16. März 1995, E. 1c).\nVorliegend wiesen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrer Eingabe als auch anlässlich des Augenscheins darauf hin, dass sie beim Bau ihrer Liegenschaft umweltschonende Technologien einsetzten und ihre Liegenschaft unter anderem eine spezielle Isolation, eine Pelletheizung sowie eine Solaranlage aufweise. Im Gegensatz zum Sachverhalt, wie er dem Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts 650 03 106 vom 17. Februar 2006 zugrunde lag, ist die Abzugsfähigkeit von Energiesparmassnahmen im Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Röschenz nicht geregelt. Gestützt auf die obigen Erwägungen liegt darin ein Widerspruch zum übergeordneten Recht und die Gemeinde ist dazu verpflichtet, die über das gesetzliche Minimum hinausgehenden energiesparenden Investitionen von der Beitragspflicht auszunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Reglement diesbezüglich anzupassen, wobei die Art und Weise, wie sie die abzugsfähigen Investitionen ermittelt, in ihrem Ermessen liegt. Das Steuer- und Enteignungsgericht kann diesbezüglich nicht in den Regelungsbereich der Gemeinde eingreifen. Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführenden vorliegend energiesparende Investitionen getätigt haben, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, kann nicht gesagt werden. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht genügend abgeklärt. Die Angelegenheit wird deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung. Hat die Gemeinde Röschenz entschieden, wie sie die energiesparenden Investitionen künftig feststellen will, so hat sie den entsprechenden Abzug für Energiesparmassnahmen im Fall der Liegenschaft der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Voraussetzung bildet selbstverständlich, dass tatsächlich Umweltschutzmassnahmen vorliegen, die über das gesetzlich ohnehin Vorgeschriebene hinausgehen.\nEntscheid Nr. 650 07 103 vom 27. Februar 2008"}